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   BSG, 07.07.1965 - 12 RJ 180/62   

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BSG, 07.07.1965 - 12 RJ 180/62 (https://dejure.org/1965,1342)
BSG, Entscheidung vom 07.07.1965 - 12 RJ 180/62 (https://dejure.org/1965,1342)
BSG, Entscheidung vom 07. Juli 1965 - 12 RJ 180/62 (https://dejure.org/1965,1342)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Waisenrente - Zweite Berufsausbildung der Waise - Unterhaltsvoraussetzungen im Waisenrecht - Unterhaltsbedürftigkeit - Unterhaltsfähigkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 166
  • NJW 1966, 176
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.07.1961 - 4 RJ 209/59

    Waisenrente aus der Invalidenversicherung eines verstorbenen Vaters - Begriff der

    Auszug aus BSG, 07.07.1965 - 12 RJ 180/62
    und beansprucht die Zeit und Arbeitskraft ausschließlich oder wenigstens überwiegend (vgl. BSG 14, 285, 287; 189 115, 116; BSG SozR EVO 5 1267 Nr. 12, 13 und 14; BVA, GE Nr" 5126, AN 1928, 109 ff; Rum 23; 380)e Hierzu zählen nicht Ausbildungsverhältnisse mit einem nur.

    üblichen Ausbildungsgang und einer Abschlußprüfung (vgl.° BSG 14, 285, 287; BVA, GE Nr° 3277, AN 1928, 537 f), sondern auch davon abweichend gestaltete Ausbildungsverhältv nisse mit verkürzter Ausbildungszeit und ohne Prüfung;- abschluß." Auch das Anlernen im Betrieb kann Berufsausbildung sein, wenn hierdurch die Zeit und Arbeitskraft der Weise ganz oder überwiegend in Anspruch genommen sind° Eine Einarbeitung oder Einweisung am Arbeitsplatz dürfte regelmäßig keine Berufsausbildung sein, insbesondere, wenn dabei das volle oder annähernd das volle Entgelt gewährt wird; in derartigen Fällen vermeidet es schon der allgemeine Sprachgebrauch, "Berufsausbildung" zu sprechen" von.

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Diese "weitere Berufsausbildung" hat das BSG ausdrücklich als eine den Waisenrentenanspruch begründende "Berufsausbildung" anerkannt und zur Begründung ausgeführt, "weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes" sei "zu entnehmen, dass Waisenrente nach vollendetem 18. Lebensjahr nur für das erste Ausbildungsverhältnis zu gewähren wäre" (BSG, aaO unter Hinweis auf BSG Urteil vom 7.7.1965 - 12 RJ 180/62 - BSGE 23, 166 = SozR Nr. 17 zu § 1267 RVO) .

    Denn um die missbräuchliche Inanspruchnahme von Waisenrenten auszuschließen, müssen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 S 1 SGB X) sorgfältig prüfen, ob sich die Waise nach abgeschlossener (Erst-)Ausbildung tatsächlich einer weiteren Schulausbildung bzw einer weiteren Berufsausbildung unterzieht und eine solche nicht nur vortäuscht, um so die Weiterzahlung der Waisenrente zu erreichen (zu derartigen Scheinausbildungen vgl bereits BSG Urteil vom 7.7.1965 - 12 RJ 180/62 - BSGE 23, 166, 168 = SozR Nr. 17 zu § 1267 RVO unter Hinweis auf RVA, EuM 29, 140 und 436) .

  • LSG Bayern, 13.03.2014 - L 17 U 269/13

    Auch eine Zweitausbildung (hier: Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium)

    Bei der Regelung des § 67 Abs. 3 SGB VII handelt es sich vielmehr um eine typisierende und pauschalierende, sozialrechtlich eigenständige Regelung des Unterhaltersatzanspruches einer Waisen auf dem Gebiet der Unfallversicherung (vgl. Ziegler in Becker/ Franke/Molkentin, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., § 67 Rn. 23; BSG, Urt. vom 07.07.1965, 12 RJ 180/62 zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO).

    Dem Charakter der Vorschrift als abstrakter Regelung des Unterhaltsersatzes sowie dem bewussten Verzicht des Gesetzgebers auf eine Anknüpfung an die zivilrechtlichen Unterhaltsvoraussetzungen und der dadurch erfolgten Lösung vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 07.07.1965, 12 RJ 180/62 zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO) widerspräche es somit, wenn man im Einzelfall darauf abstellen würde, ob nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 1601 ff., 1610 BGB) ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem verstorbenen Versicherten (noch) bestünde (so auch Keller a.a.O. Rn. 33; BSG, Urt. v. 07.07.1965, 12 RJ 180/62 zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010, L 3 U 208/08, kritisch dazu Ziegler a.a.O. Rn. 22 ff.).

    Im Übrigen ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Zweitausbildung z.B. bei geänderter Berufsplanung oder bei neu gewähltem Berufsziel oder die Wiederholung einer Prüfung zur Notenverbesserung oder die Ausbildung zu einer weiteren Berufsstufe (z.B. Meister) eine waisenrentenberechtigende Berufsausbildung darstellen können (siehe dazu u.a. Keller a.a.O. Rn. 33 u. 36a m.w.N.; Rütenik a.a.O. Rn. 45 u. 48 m.w.N.; Marschner a.a.O. Rn. 17; u.a. BSG, Urteile v. 07.07.1965, 12 RJ 180/62, und vom 30.03.1967, 12 RJ 590/63, zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO; BSG, Urteile vom 15.07.1992, 9a RV 7/91, und vom 26.11.1975, 10 RV 135/75, zu § 45 BVG; a.A. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 80. EL 2013, § 67 SGB VII Rn. 4: grundsätzlich kein Anspruch auf Waisenrente bei Zweitausbildung; a.A. wohl auch BSG, Urteil vom 18.06.2003, B 4 RA 37/02 R, zu § 48 SGB VI).

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Diese "weitere Berufsausbildung" hat das BSG ausdrücklich als eine den Waisenrentenanspruch begründende "Berufsausbildung" anerkannt und zur Begründung ausgeführt, "weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes" sei "zu entnehmen, dass Waisenrente nach vollendetem 18. Lebensjahr nur für das erste Ausbildungsverhältnis zu gewähren wäre" (BSG, aaO unter Hinweis auf BSG Urteil vom 7.7.1965 - 12 RJ 180/62 - BSGE 23, 166 = SozR Nr. 17 zu § 1267 RVO) .

    Denn um die missbräuchliche Inanspruchnahme von Waisenrenten auszuschließen, müssen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 S 1 SGB X) sorgfältig prüfen, ob sich die Waise nach abgeschlossener (Erst-)Ausbildung tatsächlich einer weiteren Schulausbildung bzw einer weiteren Berufsausbildung unterzieht und eine solche nicht nur vortäuscht, um so die Weiterzahlung der Waisenrente zu erreichen (zu derartigen Scheinausbildungen vgl bereits BSG Urteil vom 7.7.1965 - 12 RJ 180/62 - BSGE 23, 166, 168 = SozR Nr. 17 zu § 1267 RVO unter Hinweis auf RVA, EuM 29, 140 und 436) .

  • LSG Hessen, 12.06.2017 - L 9 U 168/16

    Ein Waisenrentenanspruch nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII setzt

    Dem Charakter der Vorschrift als abstrakte Regelung des Unterhaltsersatzes sowie dem bewussten Verzicht des Gesetzgebers auf eine Anknüpfung an die zivilrechtlichen Unterhaltsvoraussetzungen und der dadurch erfolgten Lösung vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 7. Juli 1965 - 12 RJ 180/62 - , juris, zu § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO) widerspräche es somit, wenn man im Einzelfall darauf abstellte, ob nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 1601 ff., 1610 BGB) ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem verstorbenen Versicherten (noch) bestünde (Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 13. März 2014 - L 17 U 269/13 -, juris, Rn. 29; Keller , in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 67 Rn. 33, Stand: 7/15).
  • SG Marburg, 18.07.2016 - S 3 U 68/14
    Bei der Regelung des § 67 Abs. 3 SGB VII handelt es sich vielmehr um eine typisierende und pauschalierende, sozialrechtlich eigenständige Regelung des Unterhaltersatzanspruches einer Waisen auf dem Gebiet der Unfallversicherung (vgl. Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., § 67 Rn. 23; BSG, Urt. vom 07.07.1965, 12 RJ 180/62 zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO).

    Dem Charakter der Vorschrift als abstrakter Regelung des Unterhaltsersatzes sowie dem bewussten Verzicht des Gesetzgebers auf eine Anknüpfung an die zivilrechtlichen Unterhaltsvoraussetzungen und der dadurch erfolgten Lösung vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 07.07.1965, 12 RJ 180/62 zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO) widerspräche es somit, wenn man im Einzelfall darauf abstellen würde, ob nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 1601 ff., 1610 BGB) ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem verstorbenen Versicherten (noch) bestünde (so auch Keller a.a.O. Rn. 33; BSG, Urt. v. 07.07.1965, 12 RJ 180/62 zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010, L 3 U 208/08, kritisch dazu Ziegler a.a.O. Rn. 22 ff.).

    Im Übrigen ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Zweitausbildung z.B. bei geänderter Berufsplanung oder bei neu gewähltem Berufsziel oder die Wiederholung einer Prüfung zur Notenverbesserung oder die Ausbildung zu einer weiteren Berufsstufe (z.B. Meister) eine waisenrentenberechtigende Berufsausbildung darstellen können (siehe dazu u.a. Keller a.a.O. Rn. 33 u. 36a m.w.N.; Rütenik a.a.O. Rn. 45 u. 48 m.w.N.; Marschner a.a.O. Rn. 17; u.a. BSG, Urteile v. 07.07.1965, 12 RJ 180/62, und vom 30.03.1967, 12 RJ 590/63, zu § 1267 Abs. 1 S. 2 RVO; BSG, Urteile vom 15.07.1992, 9a RV 7/91, und vom 26.11.1975, 10 RV 135/75, zu § 45 BVG; a.A. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 80. EL 2013, § 67 SGB VII Rn. 4: grundsätzlich kein Anspruch auf Waisenrente bei Zweitausbildung; a.A. wohl auch BSG, Urteil vom 18.06.2003, B 4 RA 37/02 R, zu § 48 SGB VI).

  • BSG, 29.10.1969 - 12 RJ 440/63
    Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine Ausbildung für einen anderen als den bereits erlernten Beruf und die Ausbildung für eine höhere Stufe des bereits erlernten und ausgeübten Berufes gehört (vgl. BSG 23, 166 und SozR Nr. lH, 27 und 28 zu @ 1267 BVD).

    Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach nicht nur Ausbildungsverhältnisse mit vorgeschriebe- nem Ausbildungsgang und Abschlußprüfung" sondern auch abweichend gestaltete Ausbildungsschemata ohne Prüfungsabdes @ 1267 ' schluß als Berufsausbildung i.S. Satz 2 RVO gelten (vgl. BSG 23, 166, 167 unter Hinweis auf BSG iA, 285, 288 und BVA GE 3277, AN 1928, 337; ebenso LSG Berlin in Breithaupt 1966, 349 und BGH RZW 1965, 569 zu @ 115 EEG).

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Sie hängt weder von der Unterhaltsbedürftigkeit der Waise ab noch von einer möglichen Unterhaltsfähigkeit des verstorbenen Versicherten (vgl BSGE 23, 166 = SozR Nr. 17 zu § 1267 RVO; BSGE 38, 195 = SozR 2200 § 1267 Nr. 5; BSGE 39, 213 = SozR 2200 § 1267 Nr. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 6 U 2014/17

    Weiterzahlung der Waisenrente bei Zweitausbildung - Die Regelung der

    Die Waisenrente für eine Berufsausbildung hängt im Unterschied zu dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch des § 1610 Abs. 2 BGB folglich nicht davon ab, ob Unterhaltsbedürftigkeit auf der einen und Unterhaltsfähigkeit auf der anderen Seite bestehen (vgl. auch BSG, Urteil vom 7. Juli 1965 - 12 RJ 180/62 -, BSGE 23, 166 (167)).
  • LSG Hessen, 27.10.1998 - L 12 RJ 1462/97

    Landwirtschaftliche Lehrzeit im elterlichen Betrieb als fiktive

    Es darf keine Scheinausbildung vorliegen, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Beruf nicht ernstlich angestrebt wird oder wenn nicht die Ausbildung, sondern die Verwertung der Arbeitskraft - hier im Sinne der familienhaften Mithilfe - im Vordergrund steht (BSG, Urteil vom 7. Juli 1965 - 12 RJ 180/62 in E 23, 166).
  • BSG, 25.01.1984 - 9a RV 18/83

    Zur Frage, ob Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus wegen Verzögerung der

    Der Vorteil dieser Gleichwertigkeit ist, daß die Waisenrente zwischen dem vollendeten 18. und dem 27. Lebensjahr - wie im Falle des Klägers - grundsätzlich auch während einer zweiten Ausbildung beansprucht werden kann (BSGE 26, 186, 188 : SOZRNr 10 zu 5 us BVG; BSGE 27, 16, 17 : SozR Nr. 11 zu 5 "5 BVG; BSGE ü1, 3M, 35f : SozR 3100 5 "5 Nr u; SozR 3100 5 HS Nr. 5; Bundesversorgungsblatt 1977, 70; für die Unfallversicherung: BSG SozR 2200 $ 583 Nr. 1; für die Rentenversicherung: BSGE 23, 166 : SozR Nr. 17 zu 5 1267 RVG).
  • BSG, 27.01.1976 - 8 RU 2/75

    Weitergewährung der Waisenrente - Unfallversicherung - Berufsausbildung -

  • BSG, 26.11.1975 - 10 RV 135/75

    Anspruch auf Gewährung der Waisenrente über das siebenundzwanzigste Lebensjahr

  • BSG, 24.11.1972 - 9 RV 478/71
  • BSG, 30.10.1974 - 5 RJ 77/73

    Waise - Anspruch auf verlängerte Waisenrente - Ausbildung zum Krankenpfleger -

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